Informationen zur erweiterten Notbetreuung

Für wen ist die Notbetreuung gedacht?

In der Notbetreuung sind zum einen alle Kinder aufzunehmen, die auch bisher im Rahmen der Notbetreuung berücksichtigt wurden (Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist, sowie Härtefälle).

Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage sind überdies Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufzunehmen, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.
Für welche Berufszweige kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein?

Bislang waren bereits Kinder in die Notbetreuung aufzunehmen, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Darüber hinaus können nun auch Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufgenommen werden, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.

Als Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse können etwa die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeld-versorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation klassifiziert werden.

Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückzugreifen. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.

Die Verordnung vom 17.04.2020 erweitert den Rahmen derer, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Warum?

Erste Erfolge der Untersagung haben zu einer deutlichen Reduzierung der Infektionsrate geführt, so dass nun vorsichtig und mit Augenmaß eine Erweiterung der Notbetreuung erfolgen soll. Mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs, des Gewerbes und des Einzelhandels muss eine weitergehende Kinderbetreuung gewährleistet sein.

Oberste Prämisse bei allen Entscheidungen vor Ort muss es dennoch weiterhin sein, die Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Dies kann nur gelingen, wenn die Notbetreuung zurückhaltend gewährt und in Anspruch genommen wird.

Für welchen Zeitraum gelten die erweiterten Regelungen der Notbetreuung?

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft. Es ist in den nächsten Wochen genau zu beobachten, wie sich die Zahl der Neuinfizierten entwickelt. Vor Ablauf des 6. Mai 2020 ist auf dieser Grundlage die weitere Entwicklung zu entscheiden.

Können über die bereits aufgenommenen Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist, weitere Kinder von Eltern mit Tätigkeiten in anderen Berufszweigen in die Notbetreuung aufgenommen werden?

Ja. Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage können neben den bislang bereits in der Notbetreuung betreuten Kindern auch Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist. Im Einzelfall kann hierzu die Vorlage einer Bestätigung oder eines Nachweises des Arbeitgebers verlangt werden.

Müssen von mehreren Erziehungsberechtigten alle in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig sein?

Es sollen Kinder auch dann in die Notbetreuung aufgenommen werden können, wenn lediglich eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind aber anderweitige Betreuungsmöglichkeiten vollständig auszuschöpfen.

 

In welchen besonderen Härtefällen kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein?

Bei der Beurteilung eines besonderen Härtefalles können folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.

Allerdings sind auch die Härtefälle vor Ort eng auszulegen: Es ist immer das Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten zu beachten. Es sollte daher in der Regel ein Nachweis gefordert werden, aus dem der Härtefall hervorgeht.

Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind zudem anderweitige Betreuungsmöglichkeiten auch in Härtefallsituationen vollständig auszuschöpfen.

Dürfen erkrankte Kinder in die Notbetreuung kommen?

Erkrankte Kinder dürfen nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Bei Kindern von Eltern, die nachweislich in ungeschütztem und direktem Kontakt mit Corona-infizierten Menschen waren, sollte ebenfalls keine Notbetreuung stattfinden. Die Notbetreuung kann allerdings dann normal durchgeführt werden, wenn – wie dies etwa regelmäßig bei einer Tätigkeit einer Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten im Gesundheitsbereich der Fall ist – der Kontakt mit Corona-infizierten Menschen kontrolliert und unter Einsatz von Schutzkleidung stattfindet.

Kann für jede Regelgruppe eine Notgruppe eröffnet werden und jede Kindertagespflegeperson die Notbetreuung anbieten?

Ja. Im Falle eines entsprechenden Bedarfs kann jede Regelgruppe einer Kindertageseinrichtung wieder den Betrieb in Form einer Notgruppe aufnehmen. Auch jede Kindertagespflegeperson kann im Bedarfsfall eine Notbetreuung anbieten.

 

Können in einer Einrichtung mehrere Notgruppen bestehen?

Ja. Werden in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten.

Wie groß darf die Gruppe maximal sein bzw. ab welcher Zahl soll eine zweite Gruppe gebildet werden?

 

Im Bedarfsfall kann jede Regelgruppe einer Kindertageseinrichtung wieder den Betrieb in Form einer Notgruppe aufnehmen. Da pro Notgruppe max. fünf Kinder betreut werden sollen, sollte bei größerem Bedarf eine weitere Notgruppe eröffnet werden.

 

Dürfen mehrere Kindertageseinrichtungen die Notbetreuung zusammenlegen, wenn die Nachfrage vor Ort nur sehr gering ist?

 

Grundsätzlich soll es keine Zusammenlegungen von Notgruppen geben, um die Gruppengrößen klein zu halten. Ferner sollte aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls die Betreuung der Kinder nach Möglichkeit mit den den Kindern bekannten Fachkräften in den gewohnten Räumlichkeiten stattfinden.

 

Warum erfolgt nicht eine bevorzugte Aufnahme von „Vorschulkindern“?

Ziel der Untersagung des Betriebs der Gemeinschaftseinrichtungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hier in Niedersachsen. Dazu sollen Infektionsketten unterbrochen werden. Die Notbetreuung hat dieses Ziel zu beachten. Daher ist sie sehr zurückhaltend vorzusehen. Mit der Notbetreuung soll sichergestellt werden, dass Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse aufrechterhalten werden. Zudem sollen Betreuungsmöglichkeiten in besonderen Härtefällen gewährleisten werden.

 


Wer entscheidet über den Antrag auf Notbetreuung?

Über den Antrag entscheiden die Einrichtungsträger bzw. die Kindertagespflegepersonen vor Ort. Ggf. ist der örtliche Jugendhilfeträger in die Entscheidung mit einzubeziehen.

 

Welchen zeitlichen Umfang hat die Notbetreuung?

 

Der zeitliche Umfang der Notbetreuung ist nicht vorgegeben. Er orientiert sich einerseits am Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten, andererseits aber auch an der Begründung für die Einrichtung der Notbetreuung: Der Aufrechterhaltung von Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse. Die Entscheidung über die Dauer der Öffnungszeit kann nur vor Ort unter Würdigung der Bedarfe der Erziehungsberechtigten beurteilt werden. Auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gilt, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind.

 

Kann das Außengelände genutzt werden?

Ja. Die Nutzung des Außengeländes sollte getrennt je kleiner Gruppe erfolgen.

Dürfen Notgruppen überhaupt noch betrieben werden, wenn soziale Kontakte nun zu beschränken sind?

Ja, die Notgruppen dürfen und sollen weiter betrieben werden. Zwar sind zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Weiterhin zulässig ist aber die Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Rahmen der Notbetreuung in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege. Das Fachpersonal darf dementsprechend auch weiterhin die Notbetreuung durchführen. Auch die Begleitung und das Abholen von Kindern im Rahmen der Notbetreuung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind weiterhin zulässig.

Wie erfahre ich, welcher andere Träger eine Notbetreuung anbietet, wenn die Notbetreuung meines Kindes durch das Gesundheitsamt geschlossen ist?

Nehmen Sie dazu bitte Kontakt zum zuständigen örtlichen Träger auf. Allerdings kommt bei Kindern aus einer Notbetreuung, die vom Gesundheitsamt wegen eines konkreten Corona-Falles oder eines konkreten Ansteckungsverdachtes unter Quarantäne gestellt wurden, eine Aufnahme in eine andere Notfallgruppe nicht in Betracht.

Dürfen örtliche Träger datenschutzrechtlich die systemkritischen Berufe der Eltern verarbeiten?

Ja. Behörden wie die öffentlichen Träger der Betreuungseinrichtungen dürfen zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten – auch in diesem Fall.

Werden Elternbeiträge für Krippen und Horte während der Dauer der Betriebseinstellung zurückerstattet?

Das Land Niedersachsen erhebt diese Beiträge nicht. Die Entscheidung über die Erhebung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Betreuung in Krippen und Horten liegt im Ermessen der Einrichtungsträger. Bei der Nutzung dieses Ermessensspielraums können und müssen alle sachgerechten Umstände berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass eine Betreuung derzeit nicht in den Einrichtungen angeboten wird, ist dabei zu berücksichtigen.

Werden die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen auf Schließtage im Sommer verzichten, um die derzeitigen Betriebseinstellungen zu kompensieren?

Das Land hat diesbezüglich keine Weisungsbefugnis gegenüber den Trägern von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen. Allerdings ist § 22a SGB VIII zu beachten: Demnach besteht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht, auch während der Ferienzeiten für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, andere Betreuungsmöglichkeiten sicherzustellen.

Welche Schutzmaßnahmen sind für die in der Kindertageseinrichtung tätigen Fachkräfte zu treffen?

Oberste Prämisse bei allen Entscheidungen vor Ort muss es sein, die Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Insofern ist insbesondere bei der Übergabe der Kinder (Bringen/Abholen) auf einen angemessenen Abstand zu den Eltern zu achten. Die erforderlichen Hygienebestimmungen/-vorschriften (insbesondere regelmäßiges intensives Händewaschen) müssen eingehalten werden und sollen auch mit den Kindern altersgerecht erörtert und geübt werden, um Kinder und Personal der Kindertageseinrichtung zu schützen. Schutzhandschuhe sind insbesondere im sanitären Bereich oder bei einer erforderlichen Wundversorgung zu nutzen. Sollten in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut werden, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten.

Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?

Ein solcher Entschädigungsanspruch ist in § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geregelt worden. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall. Eltern, die eine entsprechende Entschädigung beantragen wollen, haben gegenüber der zuständigen Stelle darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.

 

INFORMATIONEN ZUM BEREICH KINDERTAGESPFLEGE

Wie viele Kinder können in der Kindertagespflege betreut werden?

 

Kindertagespflegepersonen können bis zu max. fünf Kinder (unter Einbeziehung im Haushalt lebender und ebenfalls betreuter Kinder) in Form einer Notbetreuung betreuen. Die Regelungen für die Kindertageseinrichtungen (Kriterien der Aufnahme der Kinder, Hygieneregeln) gelten auch für die Kindertagespflege.

Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?

Ein solcher Entschädigungsanspruch ist in § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geregelt worden. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall. Eltern, die eine entsprechende Entschädigung beantragen wollen, haben gegenüber der zuständigen Stelle darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.

Können Großtagespflegestellen wieder Ihren vollen Betrieb aufnehmen?

 

Nein. Auch in Großtagespflegestellen können nur bis max. fünf Kinder (unter Einbeziehung im Haushalt lebender und ebenfalls betreuter Kinder) in Form einer Notbetreuung betreut werden. Die Regelungen für die Kindertageseinrichtungen (Kriterien der Aufnahme der Kinder, Hygieneregeln) gelten auch für die Kindertagespflege.

INFORMATIONEN FÜR TRÄGER DER EINRICHTUNGEN

Wer betreut die Kinder der Fachkräfte der Einrichtung, die die Betreuung in den Notgruppen durchführen? Dürfen die Fachkräfte ihre Kinder mit in die Notbetreuung nehmen?

Eine Betreuung der eigenen Kinder kann in Härtefällen erfolgen.

 

Wie viele Fachkräfte sind für die Betreuung in einer Notgruppe erforderlich?

Für die Betreuung einer Notgruppe bis max. fünf Kinder pro Gruppe kann der Fachkraft-Kind-Schlüssel von den gesetzlichen Anforderungen abweichen. Wird nur eine Notgruppe in einer Kindertageseinrichtung betreut, ist die ständige Anwesenheit von zwei Fachkräften in der Einrichtung erforderlich.

Welche Personen gehören zu Risikogruppen und sollten deshalb grundsätzlich nicht mit Aufgaben in der Kindertageseinrichtung /in Kindertagespflegestellen betraut werden?

Insbesondere die nachstehenden Personen gehören zu Risikogruppen und sollten deshalb grundsätzlich nicht mit Aufgaben in der Kindertageseinrichtung /in Kindertagespflegestellen betraut werden:

  • ältere Personen, insbesondere bei Vorliegen einer Immunschwäche
  • Personen mit bestimmten Vorerkrankungen:
  • des Herzens (z.B. koronare Herzerkrankung)
  • der Lunge (z. B. Asthma, chronische Bronchitis)
  • Patienten mit chronischen Lebererkrankungen
  • Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
  • Patienten mit einer Krebserkrankung.
  • Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z. B. Cortison)
Welche Schutzmaßnahmen sind für die in der Kindertageseinrichtung tätigen Fachkräfte zu treffen?

Oberste Prämisse bei allen Entscheidungen vor Ort muss es sein, die Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Die erforderlichen Hygienebestimmungen/-vorschriften (insbesondere regelmäßiges intensives Händewaschen) müssen eingehalten werden und sollen auch mit den Kindern altersgerecht erörtert und geübt werden, um Kinder und Personal der Kindertageseinrichtung zu schützen. Schutzhandschuhe sind insbesondere im sanitären Bereich oder bei einer erforderlichen Wundversorgung zu nutzen. Sollten in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut werden, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten. Die Nutzung des Außengeländes sowie die Einnahme von Mahlzeiten erfolgt getrennt je kleiner Gruppe. In der Kindertageseinrichtung sollen nach Gruppen getrennte zeitliche Regelungen für die Bring- und Abholphasen vereinbart werden.

Erkrankte Kinder dürfen nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Bei Kindern von Eltern, die nachweislich in ungeschütztem und direktem Kontakt mit Corona infizierten Menschen waren, sollte ebenfalls keine Notbetreuung stattfinden. Die Notbetreuung kann allerdings dann normal durchgeführt werden, wenn – wie dies etwa regelmäßig bei einer Tätigkeit einer Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten im Gesundheitsbereich der Fall ist – der Kontakt mit Corona infizierten Menschen kontrolliert und unter Einsatz von Schutzkleidung stattfindet.

Besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mundschutzes für die Kinder und die Fachkräfte?

Nein, es besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mundschutzes. Bei der Entscheidung über das Tragen eines Mundschutzes ist auch zu berücksichtigen, dass kleine Kinder den direkten Kontakt mit den Fachkräften benötigen und häufig auch auf die Wahrnehmung der Mimik und des Ausdrucks der Fachkräfte angewiesen sind, um eine vertrauensvolle Beziehung herzustellen und Gesprochenes einordnen und verarbeiten zu können.

Ist die Notbetreuung genehmigungspflichtig?

Nein. Eine Notbetreuung ist eine nicht auf Dauer angelegten Betreuungsform und damit nicht nach § 45 SGB VIII genehmigungsbedürftig. Eine Notbetreuung ist nicht finanzhilfefähig. Die Standards des SGB VIII, des KiTaG und der Durchführungsverordnungen gelten nicht. Dennoch muss das Kindeswohl in jedem Falle gewährleistet werden.

Wird die Finanzhilfe für die geschlossene Kindertagesstätten weitergezahlt?

Ja. Für genehmigte Kindertagesstätten wird die Finanzhilfe nach den §§ 16 ff. KiTaG weitergezahlt, sofern der Einrichtungsbetrieb nur vorübergehend wegen der Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus eingestellt werden muss.

 

Welche Auswirkungen hat die Beantragung von Kurzarbeitergeld durch den Träger der Kindertageseinrichtung auf die Zahlung von allgemeiner Finanzhilfe?

Sofern Kurzarbeitergeld für eine Fachkraft beantragt wird, behält sich das Land vor, den Bezug von Kurzarbeitergeld bei der Abrechnung von Finanzhilfe in Abzug zu bringen.

Werden laufende Geldleistungen für die erlaubnispflichtige Kindertagespflege trotz der Einstellung des Betriebs weitergezahlt?

Anders als bei Kindertageseinrichtungen, für die das Land Finanzhilfe nach §§ 16 ff. KiTaG gewährt, sind bei Tagespflegepersonen die örtlichen Träger originär und eigenverantwortlich für die Gewährung einer laufenden Geldleistung zuständig. Für die laufenden Geldleistungen für Tagespflegepersonen kann das Land die Entscheidung über die Gewährung während der Betriebseinstellung daher nicht zentral treffen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers ergibt sich direkt aus § 23 SGB VIII und damit aus Bundesrecht. Das zuständige Jugendamt des örtlichen Trägers stellt nicht nur den gesetzlich definierten Bedarf fest, es hat auch die Kosten der Tagespflege zu tragen. Daher empfiehlt das Land eine direkte Kontaktaufnahme zum zuständigen örtlichen Träger.

Darüber hinaus setzt das Land aber einen starken Anreiz, damit die örtlichen Träger die laufende Geldleistung weitergewähren: Das Land hat die Zahlung von Zuwendungen an die örtlichen Träger nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege unter die Bedingung gestellt, dass die laufende Geldleistung ohne Abzüge an die Tagespflegepersonen weitergewährt wird.

Wird das Land während der Betriebsuntersagung Zuwendungen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege (RKTP) zahlen?

Ja, das Land wird die Zuwendungen nach RKTP weiter zahlen, sofern bestimmte Voraussetzungen zutreffen. Eine wesentliche Voraussetzung ist dabei, dass der örtliche Träger den Tagespflegepersonen auch während der Betriebsuntersagung die laufende Geldleistung ohne Abzüge gewährt. Weitere Auskünfte erteilt die Niedersächsische Landesschulbehörde, Dezernat 1 – Fachbereich Frühkindliche Bildung (Frau Christine Petrusky; Tel. 0511-106-7471; Christine.Petrusky@nullnlschb.niedersachsen.de).

Können soziale Dienstleister, wie freie Träger der Jugendhilfe, finanzielle Zuschüsse erhalten, um die Zeit der coronabedingten Betriebsuntersagung zu überbrücken?

Ja, diese Möglichkeit wurde mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG geschaffen. Das Gesetz regelt u.a. die Gewährung von Zuschüssen von Landkreisen und kreisfreie Städte an freie Träger der Jugendhilfe während der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise. Die Zuschussregelung soll dahingehend wirken, dass Haushaltsmittel der Landkreise und kreisfreien Städte auch während der Betriebsuntersagungen weiterhin an die freien Jugendhilfeträger gezahlt werden sollen, auch wenn die Leistungen nicht erbracht werden können, um die Existenz der Dienstleister sicherzustellen