ALGEMEINES
Wie sieht der neue Fahrplan aus?
Ab 22. April beginnt für alle Schülerinnen und Schüler wieder der Unterricht – zunächst außerschulisch in Form von „Lernen zu Hause“.
Der Schulbetrieb wird ab dem 27. April 2020 stufenweise wieder angefahren. Zunächst kehren die Schülerinnen und Schüler zurück, die vor einem Abschluss stehen – also die Abiturienten sowie die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgängen 9 und 10 in den Abschlussklassen.
Am 4. Mai folgen die 4. Klassen in den Grundschulen. Die weiteren Jahrgänge folgen in den weiteren Wochen. Alle Jahrgänge, die noch nicht wieder in der Schule sind, werden von den Lehrkräften für das Home Learning mit Aufgaben und Lernplänen versorgt.
Kehren ganze Klassen zurück an die Schule?
Um enge Kontakte weitgehend zu verhindern, werden in der Schule kleinere Lerngruppen gebildet. Klassen werden z. B. halbiert. und getrennt voneinander nach einem umschichtigen Verfahren unterrichtet. Für die Aufteilung der Gruppen und ihr Erscheinen in der Schule gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Denkbar sind ein wöchentlicher oder täglicher Wechsel sowie Mischmodelle. Die Schulen entscheiden eigenständig, welches Wechselmodell sie wählen. Für die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler zu Hause lernen, werden sie von ihren Lehrkräften mit Lernplänen und Aufgaben versorgt.
Gilt der stufenweise Wiedereinstieg auch für Berufsbildende Schulen?
Ja. An den berufsbildenden Schulen beginnt der Unterricht der Oberstufe / Prüfungsklassen wie an allgemein bildenden Schulen, darauf erfolgt dann nach und nach die Aufnahme der vollzeitschulischen Ausbildungen und der Unter- und Mittelstufen in der dualen Berufsausbildung. Für die Organisation eines umschichtigen Unterrichts werden alle Klassen und Lerngruppen halbiert beziehungsweise in kleine Gruppen aufgeteilt. Die Organisation vor Ort obliegt der berufsbildenden Schule. Hierbei ist neben der Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse auch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte, der Klassenräume und Fachräume sowie der Raumgrößen vor Ort zugrunde zu legen.
Finden Abschlussprüfungen statt?
Ja, die Abschlussprüfungen finden statt. Der erste Haupttermin für die schriftliche Prüfung soll nunmehr der 11.05.2020 (Fach Geschichte) sein, die letzte Klausur soll am 30.05.2020 im Fach Latein geschrieben werden. Der letzte mündliche Nachprüfungstermin ist der 08.07.2020. Die Abiturzeugnisse sollen vom 09.07.2020 bis 10.07.2020 ausgehändigt werden.
Die schriftlichen Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I sollen vom 20. bis 28. Mai stattfinden. Die neuen Nachschreibtermine liegen in der Zeit vom 08. bis 12. Juni.
Alle Prüfungen für Abschlüsse des berufsbildenden Bereichs werden auch in diesem Jahr abgelegt werden. Dort, wo planmäßig berufspraktische Prüfungen in Einrichtungen und „am Menschen“ anstehen würden – zum Bespiel in der Erzieherausbildung – werden alternative Prüfungsformate angeboten. Die Abschlussprüfungen der Kammern finden ausnahmslos statt (diese wurden bereits verschoben).
Auszubildende, die ihren Berufsschulunterricht im Rahmen des verpflichtenden Heimunterrichtes ableisten, sind hierfür wie sonst auch von den Betrieben freizustellen.
Müssen Schülerinnen und Schüler an den Präsenztagen in die Schule kommen, wenn sie zu einer gesundheitlichen Risikogruppe gehören?
Schülerinnen und Schüler einer Risikogruppe sowie diejenigen, die mit Angehörigen von Risikogruppen in häuslicher Gemeinschaft leben, können im „Home Office“ bleiben. Sie werden dann von ihren Lehrkräften mit Unterrichtsmaterial, Aufgaben und Lernplänen versorgt.
Woraus setzt sich (für alle Schülerinnen und Schüler) am Schuljahresende die Abschlussnote je Fach zusammen?
Die Bewertung von Schülerleistungen setzt sich aus schriftlichen, mündlichen und fachspezifischen Leistungen zusammen, wobei auf weitere schriftliche Klassenarbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf Grund der geringen Vorbereitungszeit verzichtet werden kann. Kurze Tests, mündliche Abfragen – auch per Videokonferenz – und ähnliche Formate können zur Überprüfung des Lernstandes genutzt werden.
Gibt es Ganztags-Angebote?
Nein. Ganztagsschule fällt vorerst aus. Derzeit wird auch kein Essensangebot in der Schule vorgehalten – die Mensen bleiben geschlossen.
Findet der Sportunterricht statt?
In den Jahrgängen 1-10 findet bis auf weiteres kein regulärer Sportunterricht statt. Die Schule sorgt für alternative Bewegungsangebote – unter Wahrung des Abstandsgebotes und nach Möglichkeit im Freien.
Muss in der Schule ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?
Das Tragen von Mundschutzmasken wird vor allem für den Zeitraum der Schülerbeförderung und für die Pausen empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben.
Gibt es eine Schülerbeförderung?
Die Schülerbeförderung wird fortgeführt und den Corona bedingten Erfordernissen angepasst.
LERNEN ZU HAUSE
Ist „Lernen zu Hause“ Pflicht?
Das „Lernen zu Hause“ ist ab dem 22.4. verbindlich. Es gilt die Schulpflicht. Schülerinnen und Schüler, die auf Meldungen ihrer Lehrerinnen und Lehrer nicht reagieren, begehen eine Schulpflichtverletzung.
Die Lehrkräfte bereiten für die Phasen des „Lernens zu Hause“ verbindlich zu erledigende Aufgaben und Arbeitsmaterialien vor.
Welchen Umfang soll „Lernen zu Hause“ einnehmen?
Mit Blick auf die Vielzahl an unterschiedlichen Fächern sind zu umfangreiche Aufgabenstellungen pro Fach, aber auch insgesamt zu vermeiden. Weniger ist manchmal mehr! Für die tägliche Lernzeit zu Hause gelten folgende Richtwerte:
Schuljahrgänge 1 und 2 des Primarbereiches: 1,5 Stunden
Schuljahrgänge 3 und 4 des Primarbereiches: 2 Stunden
Schuljahrgänge 5 bis 8 des Sekundarbereiches I: 3 Stunden
Schuljahrgänge 9 und 10 des Sekundarbereiches I: 4 Stunden
Schuljahrgänge 11-13 des Sekundarbereiches II: 6 Stunden
Wie kommen die Aufgaben für „Lernen zu Hause“ zu den Schülerinnen und Schülern?
Alle Jahrgänge, die noch nicht wieder in der Schule sind sowie alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu Hause bleiben müssen, werden von ihren Lehrkräften für das „Lernen zu Hause“ mit Lernplänen und Aufgaben versorgt. Der Schwerpunkt beim „Lernen zu Hause“ soll auf die Stärkung der Basiskompetenzen gelegt werden.
Aufgaben können auf digitalen Lernplattformen eingestellt oder per E-Mail versandt werden. Bei Bedarf müssen Familien ohne entsprechende technische Ausstattung Aufgaben und Lernmaterialien analog, z.B. per Post oder per Abholung, zur Verfügung gestellt werden.
Die Lehrkräfte vereinbaren mit ihren Schülerinnen und Schülern Informations- und Kommunikationswege. Sie stehen regelmäßig – mindestens einmal pro Woche – mit ihnen in Kontakt und bieten zu verlässlichen Zeiten „Sprechstunden“ per Telefon, Chat oder Videokonferenz an. Vorübergehend ist dabei die Verwendung von Privatgeräten sowie die Nutzung von Messengern und Cloud-Diensten (z. B. WhatsApp oder Skype) erlaubt. In Einzelfällen, z. B. bei Sprach- und Verständigungsproblemen oder technischen Schwierigkeiten, können auch Einzelberatungen in der Schule angeboten werden.
Ersetzen Eltern beim „Lernen zu Hause“ die Lehrkraft?
Nein. Die Eltern sollen nicht die Aufgabe der Lehrkraft übernehmen. Die Schülerinnen und Schüler bekommen Aufgaben, die sie selbstständig bewältigen sollten.
Werden beim „Lernen zu Hause“ Noten vergeben?
Die in den Schuljahrgängen 1 bis 10 zu Hause erstellten Arbeiten werden nicht bewertet. Die Lehrkräfte geben ihren Schülerinnen und Schülern regelmäßig Rückmeldung. Das beim häuslichen Lernen erworbene Wissen kann jedoch nach Wiederaufnahme des Unterrichts in den Schulen durch kurze Tests, Lernzielkontrollen oder mündliche Abfragen überprüft werden.
LERNEN IN DER SCHULE
Wie ist sichergestellt, dass Hygienebestimmungen umgesetzt und eingehalten werden?
Um den Infektionsschutz und die Hygiene- und Abstandsregeln besser einhalten zu können, soll es zur Wiedereröffnung ein auf die jeweilige Schule angepasstes Hygienekonzept geben. Dieses bedarf der Umsetzung durch die Schulträger. Das Niedersächsische Kultusministerium wird kurzfristig einen Musterhygieneplan für die Herausforderungen der Coronakrise zur Verfügung stellen.
Was gilt für Personen aus sogenannten Risikogruppen?
Lehrkräfte, die einer Risikogruppe angehören, können auf eigenen Wunsch nach Vorlage eines ärztlichen Attestes im „Home Office“ verbleiben. Auch Schülerinnen und Schüler einer Risikogruppe sowie diejenigen, die mit Angehörigen von Risikogruppen in häuslicher Gemeinschaft leben, können ins „Home Office“ gehen. Für die betroffenen Lehrkräfte gilt, dass sie von zu Hause aus nach Weisung durch die Schulleitung schulische Aufgaben übernehmen. Schülerinnen und Schüler, die im häuslichen Lernen verbleiben, werden von ihren Lehrkräften mit Unterrichtsmaterial, Aufgaben und Lernplänen versorgt. Zu den Risikogruppen gehören gemäß Angaben des Robert-Koch-Institutes Personen über 60 Jahre und/oder mit folgenden Vorerkrankungen:
- Herzkreislauferkrankungen
- Diabetes
- Erkrankungen des Atemsystems, der Leber, der Niere
- Krebserkrankungen
- Erkrankungen, die mit einer Immunschwäche einhergehen
Wie werden Pausenzeiten gestaltet?
Pausenzeiten sind zu entzerren um umschichtig zu regeln bzw. räumlich getrennt abzuhalten.
NOTBETREUUNG
Für wen ist die Notbetreuung gedacht?
In der Notbetreuung sind zum einen alle Kinder aufzunehmen, die auch bisher im Rahmen der Notbetreuung berücksichtigt wurden (Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist, sowie Härtefälle).
Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage sind überdies Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufzunehmen, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.
Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
- drohende Kindeswohlgefährdung,
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
- gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
- drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.
Für welche Berufszweige kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein? |
Bislang waren bereits Kinder in die Notbetreuung aufzunehmen, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.
Darüber hinaus können nun auch Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufgenommen werden, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.
Als Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse können etwa die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeld-versorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation klassifiziert werden.
Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückzugreifen. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.
Die Verordnung vom 17.04.2020 erweitert den Rahmen derer, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Warum?
Erste Erfolge der Untersagung haben zu einer deutlichen Reduzierung der Infektionsrate geführt, so dass nun vorsichtig und mit Augenmaß eine Erweiterung der Notbetreuung erfolgen soll. Mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs, des Gewerbes und des Einzelhandels muss eine weitergehende Kinderbetreuung gewährleistet sein.
Oberste Prämisse bei allen Entscheidungen vor Ort muss es dennoch weiterhin sein, die Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Dies kann nur gelingen, wenn die Notbetreuung zurückhaltend gewährt und in Anspruch genommen wird.
Für welchen Zeitraum gelten die erweiterten Regelungen der Notbetreuung?
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft. Es ist in den nächsten Wochen genau zu beobachten, wie sich die Zahl der Neuinfizierten entwickelt. Vor Ablauf des 6. Mai 2020 ist auf dieser Grundlage die weitere Entwicklung zu entscheiden.
Können über die bereits aufgenommenen Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist, weitere Kinder von Eltern mit Tätigkeiten in anderen Berufszweigen in die Notbetreuung aufgenommen werden?
Ja. Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage können neben den bislang bereits in der Notbetreuung betreuten Kindern auch Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist. Im Einzelfall kann hierzu die Vorlage einer Bestätigung oder eines Nachweises des Arbeitgebers verlangt werden. |
Müssen von mehreren Erziehungsberechtigten alle in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig sein?
Es sollen Kinder auch dann in die Notbetreuung aufgenommen werden können, wenn lediglich eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind aber anderweitige Betreuungsmöglichkeiten vollständig auszuschöpfen. |
In welchen besonderen Härtefällen kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein? |
Bei der Beurteilung eines besonderen Härtefalles können folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
- drohende Kindeswohlgefährdung,
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
- gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
- drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.
Allerdings sind auch die Härtefälle vor Ort eng auszulegen: Es ist immer das Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten zu beachten. Es sollte daher in der Regel ein Nachweis gefordert werden, aus dem der Härtefall hervorgeht.
Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind zudem anderweitige Betreuungsmöglichkeiten auch in Härtefallsituationen vollständig auszuschöpfen.
Welchen zeitlichen Umfang hat die Notbetreuung?
Der zeitliche Umfang der Notbetreuung ist nicht vorgegeben. Er orientiert sich einerseits am Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten, andererseits aber auch an der Begründung für die Einrichtung der Notbetreuung: Der Aufrechterhaltung von Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse. Die Entscheidung über die Dauer der Öffnungszeit kann nur vor Ort unter Würdigung der Bedarfe der Erziehungsberechtigten beurteilt werden. Auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gilt, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind. |
Können in einer Einrichtung mehrere Notgruppen bestehen? |
Ja. Werden in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten.
Besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mundschutzes für die Kinder und die Fachkräfte?
Nein, es besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mundschutzes. Bei der Entscheidung über das Tragen eines Mundschutzes ist auch zu berücksichtigen, dass kleine Kinder den direkten Kontakt mit den Fachkräften benötigen und häufig auch auf die Wahrnehmung der Mimik und des Ausdrucks der Fachkräfte angewiesen sind, um eine vertrauensvolle Beziehung herzustellen und Gesprochenes einordnen und verarbeiten zu können.
Dürfen erkrankte Kinder in die Notbetreuung kommen?
Erkrankte Kinder dürfen nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Bei Kindern von Eltern, die nachweislich in ungeschütztem und direktem Kontakt mit Corona-infizierten Menschen waren, sollte ebenfalls keine Notbetreuung stattfinden. Die Notbetreuung kann allerdings dann normal durchgeführt werden, wenn – wie dies etwa regelmäßig bei einer Tätigkeit einer Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten im Gesundheitsbereich der Fall ist – der Kontakt mit Corona-infizierten Menschen kontrolliert und unter Einsatz von Schutzkleidung stattfindet.
Was gilt für Personen aus sogenannten Risikogruppen?
Lehrkräfte, die einer Risikogruppe angehören, können auf eigenen Wunsch nach Vorlage eines ärztlichen Attestes im „Home Office“ verbleiben. Auch Schülerinnen und Schüler einer Risikogruppe sowie diejenigen, die mit Angehörigen von Risikogruppen in häuslicher Gemeinschaft leben, können ins „Home Office“ gehen. Für die betroffenen Lehrkräfte gilt, dass sie von zu Hause aus nach Weisung durch die Schulleitung schulische Aufgaben übernehmen. Schülerinnen und Schüler, die im häuslichen Lernen verbleiben, werden von ihren Lehrkräften mit Unterrichtsmaterial, Aufgaben und Lernplänen versorgt. Zu den Risikogruppen gehören gemäß Angaben des Robert-Koch-Institutes Personen über 60 Jahre und/oder mit folgenden Vorerkrankungen:
- Herzkreislauferkrankungen
- Diabetes
- Erkrankungen des Atemsystems, der Leber, der Niere
- Krebserkrankungen
- Erkrankungen, die mit einer Immunschwäche einhergehen
Kann das Außengelände genutzt werden?
Ja. Die Nutzung des Außengeländes sollte getrennt in kleinen Gruppen erfolgen.
Dürfen mehrere Schulen die Notbetreuung zusammenlegen, wenn die Nachfrage vor Ort nur sehr gering ist?
Nein. Grundsätzlich soll es keine Zusammenlegungen von Notgruppen geben, um die Gruppen klein zu halten. Ausnahme: Besteht für eine Schule Betretungsverbot, können die Schülerinnen und Schüler in die Notgruppe einer anderen Schule verwiesen werden.
Ist eine Notbetreuung am Wochenende vorgesehen?
Nein, diese ist derzeit nicht vorgesehen.
Gibt es in der Notbetreuung ein Mittagessen?
Nein, die Notfallbetreuung sieht grundsätzlich kein Mittagessen vor.
Besteht für die Schülerinnen und Schüler, die in Schulen im Rahmen einer Notbetreuung betreut werden, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
Ja. Trotz der Untersagung von Unterricht in Schulen besteht in der aktuellen Situation bei der Notbetreuung für Kinder Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Das gilt auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler (im Ausnahmefall z. B. bei Betretungsverbot durch Quarantänefall) an einer anderen als der für sie zuständigen Schule betreut werden.
Wer entscheidet über den Antrag auf Notbetreuung?
Über den Antrag entscheiden die Einrichtungsträger bzw. die Kindertagespflegepersonen vor Ort. Ggf. ist der örtliche Jugendhilfeträger in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Dürfen örtliche Träger datenschutzrechtlich die systemkritischen Berufe der Eltern verarbeiten?
Ja. Behörden wie die öffentlichen Träger der Betreuungseinrichtungen dürfen zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten – auch in diesem Fall.
Was passiert mit Schulen, über die das Gesundheitsamt eine Quarantäne verhängt?
Für sie besteht ein Betretungsverbot. Kinder dieser Einrichtung können an anderen Schulen betreut werden, sofern sie nicht unter häuslicher Absonderung oder Quarantäne stehen. Antworten im Einzelfall erteilt die Schulleitung.
SCHULANMELDUNGEN
Wie läuft das Anmeldeverfahren bei Grundschulen?
Die Anmeldeformulare können den Eltern per Post zugeschickt werden, Rücklauf ebenfalls per Post. Anmeldungen können auch auf die Zeit nach den Sommerferien verschoben werden. Sprachstands-Feststellungen für die Kinder, die keine Kita besuchen, können am Ende der Sommerferien durchgeführt werden.
Wie wird mit der Schuleingangsuntersuchung verfahren?
An vielen Orten können die Schuleingangsuntersuchungen nicht wie gewohnt durch die Gesundheitsämter durchgeführt werden. Sie sind aber auch nicht als Voraussetzung für die Einschulung anzusehen. Es soll vermieden werden, dass Kinder aufgrund einer fehlenden Untersuchung nicht eingeschult werden oder Nachteile erfahren. Die Entscheidung über eine Schulfähigkeit obliegt den Schulleitungen. Hinweise können auch die Erziehungsberechtigten sowie die Erzieherinnen und Erzieher der abgebenden KiTas geben.
VERANSTALTUNGEN & FAHRTEN
Finden nach den Osterferien wieder Klassenfahrten statt?
Klassenfahrten, Schulfahrten und ähnliches sind bis Schuljahresende gestrichen. Nach wie vor sollen die Schulen zunächst versuchen, die Reisen zu verschieben.
Fallen auch Sportlehrgänge, schulsportübergreifende Turniere, Grundschulsporttage, Bundesjugendspiele unter die Untersagung bis zum Endes des Schuljahres?
Ja: Sportlehrgänge, schulsportübergreifende Turniere, Grundschulporttage etc., die nicht Bestandteil des stundenplanmäßigen Unterrichts sind, fallen – soweit öffentliche Schulen betroffen sind – unter die Untersagungsverfügung der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Auch Bundesjugendspiele sind bis Ende des Schuljahres untersagt.